Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Juli 2012 - VI R 30/09 - (BStBl 2012 II Seite …) und - VI R 27/11 - (BStBl 2012 II Seite …) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28. März 2007 ( BStBl 2007 I S. 464) wird aufgehoben.
Der BFH bestätigt in seinen Urteilen vom 26. Juli 2012 - VI R 30/09 - und - VI R 27/11 - die in seiner Entscheidung vom 5. September 2006 - VI R 41/02 - ( BStBl 2007 II S. 309) vertretene Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil wahlweise nach § 8 Absatz 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Absatz 3 EStG bewerten lassen kann.
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