Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 13. Juni 1997 -
Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200 des Rates vom 28. Oktober 1996 von anerkannten Erzeugerorganisationen i.S. dieser VO eingerichtet wird. ist Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betreffenden Erzeugergemeinschaft wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.
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