Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung der §§
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach §
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach §
a) für Verheiratete | 1 932 DM |
b) für Ledige | 966 DM |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in §
3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskosten-VO maßgebend ist, beträgt 1 709 DM.
4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskosten-VO beträgt
a) für Verheiratete (soweit nicht Buchst. b anzuwenden ist) | 10 554 DM |
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