BMF - Schreiben vom 16.07.1997
S 2353
Fundstellen:
; BStBl 1997 I S. 734

BMF - Schreiben vom 16.07.1997 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85601

BMF, Schreiben vom 16.07.1997 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85601

Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1. 7. 1997

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskosten-VO für Umzüge ab 1. 7. 1997 folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2 427 DM.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete 1 932 DM
b) für Ledige 966 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 426 DM.

3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskosten-VO maßgebend ist, beträgt 1 709 DM.

4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskosten-VO beträgt

a) für Verheiratete (soweit nicht Buchst. b anzuwenden ist) 10 554 DM