BMF - Schreiben vom 16.11.1998
IV D 2 - S 7492 - 9/98

BMF - Schreiben vom 16.11.1998 (IV D 2 - S 7492 - 9/98) - DRsp Nr. 2008/82260

BMF, Schreiben vom 16.11.1998 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7492 - 9/98

DRsp Nr. 2008/82260

Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut

Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. September 1994 zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) ist bekannt gemacht worden, daß das Abkommen nach seinem Artikel 52 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am 29. März 1998 in Kraft getreten ist (BGBl. 1998 II S. 1691). Das Abkommen ist gleichzeitig für Belgien, Frankreich, Kanada, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in Kraft getreten.

Hiermit übersendet das BMF - auszugsweise - die ab 29. März 1998 geltende Fassung des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls weitere Veranlassung (Anlage).

Zu den Änderungen des Artikels 67 Abs. 3 ZA-NTS bemerkt das BMF folgendes:

In Buchstabe (a) Ziffer (i) ist die Voraussetzung, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates zu entrichten ist, weggefallen. Für die Beibehaltung dieser Voraussetzung waren keine Gründe mehr ersichtlich.