Zinsen nach § 233 a AO werden höchstens für die Dauer des Zinsverlaufs (vgl. § 233 a Abs. 2 AO) berechnet. Der Zinsverlauf beginnt für die Gewerbesteuer mit Ablauf von fünfzehn Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam geworden ist, spätestens aber vier Jahre nach seinem Beginn.
Die Sonderregelung zur Zinsberechnung bei Erstattungszinsen nach § 233 a Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 4 AO hat lediglich zur Folge, daß die konkrete Zinsberechnung - ganz oder teilweise - erst ab einem späteren Zeitpunkt, dem Tag der Zahlung, beginnt. Zur Vermeidung von Verwechslungen wurde der für die Berechnung von Ertragszinsen maßgebliche Zeitraum in Nummer 31 des AEAO zu § 233 a als „Zinsberechnungszeitraum” bezeichnet. Der Zinsberechnungszeitraum ist eine „Untermenge” des Zinslaufs. Er unterscheidet sich nur insoweit vom Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 AO, als er nicht mit Ablauf der Karenzzeit, sondern erst mit der (späteren) Zahlung beginnt. Er endet aber nicht mit der Festsetzung der Steuer, spätestens aber mit Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Zinslaufs.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|