Aufgrund des § 105 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl 1995 I S.
Für das Verfahren der Finanzämter bei der Löschung von Grundpfandrechten im ehemaligen Volkseigentum der DDR gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Die Ermächtigung betrifft die Löschung von Grundpfandrechten, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 von Organen der ehemaligen DDR zur Sicherung von Steueransprüchen beantragt worden ist.
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