§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG i. V. mit § 82f EStDV sieht für Handelsschiffe und Luftfahrzeuge Sonderabschreibungen vor. Nachdem durch das Standortsicherungsgesetz die gesetzliche Frist für die Anschaffung oder Herstellung von Handelsschiffen und Luftfahrzeugen über den 31. 12. 1994 hinaus um fünf Jahre verlängert worden ist, hat der BdF mit Schreiben v. 27. 9. 1995 (BStBl I S.
Die Vorschriften über die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG i. V. mit § 82f EStDV sind inzwischen durch die Art.
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