Zu der Frage, wem Kapitalerträge zuzurechnen sind und wer die Ausstellung der Steuerbescheinigung nach § 45 a Abs. 2 EStG verlangen kann, wenn Rechte aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall abgetreten worden sind nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1990 (BStBl 1991 II S. 38) teilt das BMF die Auffassung, daß auch bei Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Abtretung der Versicherungsnehmer Gläubiger der Kapitalerträge bleibt und allein die Ausstellung der Steuerbescheinigung nach § 45 a Abs. 2 EStG verlangen kann. Im übrigen sind Wirtschaftsgüter beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO).
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