BMF - Schreiben vom 17.06.1996
IV B 4 - S 2102 - 35/96
Fundstellen:
BStBl 1996 I 688

BMF - Schreiben vom 17.06.1996 (IV B 4 - S 2102 - 35/96) - DRsp Nr. 2008/81663

BMF, Schreiben vom 17.06.1996 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2102 - 35/96

DRsp Nr. 2008/81663

§ 1 EStG Besteuerung der nach Ecuador oder Kolumbien vermittelten Lehrkräfte und anderer nicht entsandter Arbeitnehmer; Anwendung des § 1 Abs. 2 oder 3 EStG (für Veranlagungszeiträume ab 1996: § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 a Abs. 2 EStG 1996)

Zur Besteuerung der nach Ecuador oder Kolumbien vermittelten Lehrkräfte und anderer nicht entsandter Arbeitnehmer vertritt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Anlehnung an die Grundsätze des Bezugsschreibens folgende Auffassung:

1. Ecuador

Diese Personen und ihre Ehegatten gelten in Ecuador als nicht ansässig und erhalten das Visum 12-III, das sie als Personen ausweist, die in Ecuador nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Einkommensteuer herangezogen werden. Damit erfüllen sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG. Diese Personengruppe ist daher, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG erfüllt sind, bereits nach dieser Vorschrift unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Kolumbien