Der BFH hat mit Urt.v. 8.8.2001 und mit Beschl. v. 19.12.2001 zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG als zugeführt gelten kann.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urt. v. 8.8.2001 über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit diese nicht im Einklang mit dem BMF-Schr. v. 16.4.1999 (BStBl 1999 I S. 455) stehen.
Der Bundesminister der Finanzen wird dem Verfahren, das Gegenstand des Beschl. v. 19.12.2001 ist, beitreten. Nach Abschluss dieses Verfahrens wird hierzu gesondert Stellung genommen.
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