Zu der Frage, ob ein Trägerunternehmen Zuwendungen an eine rückgedeckte Unterstützungskasse nach den Grundsätzen des § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG als Betriebsausgaben abziehen darf, wenn die Voraussetzungen des durch das Steueränderungsgesetz 1992 geänderten § 4 d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG nicht erfüllt sind, nimmt das BMF unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
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