BMF - Schreiben vom 17.07.1997
S 2401
Fundstellen:
BStBl 1997 I 727

BMF - Schreiben vom 17.07.1997 (S 2401) - DRsp Nr. 2008/80419

BMF, Schreiben vom 17.07.1997 - Aktenzeichen S 2401

DRsp Nr. 2008/80419

§ 45a EStG Jahressteuerbescheinigung

Für die Ausstellung von Jahressteuerbescheinigungen durch inländische Kreditinstitute gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Vorgriff auf eine Änderung des Abschn. 100 Abs. 1 Satz 2 KStR 1995 in der vom Veranlagungszeitraum 1996 an geltenden Fassung folgendes:

Nach § 45a Abs. 2 EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster mit den in dieser Vorschrift näher bezeichneten Angaben auszustellen. Diese Regelung gilt nicht nur für Einzelsteuerbescheinigungen, sondern auch für Jahressteuerbescheinigungen.

Eine Steuerbescheinigung ist auf Verlangen unabhängig davon auszustellen, ob und inwieweit Kapitalerträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben.

Eine Jahressteuerbescheinigung hat danach sowohl Kapitalerträge zu enthalten, bei denen nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa bis dd EStG ein Steuerabzug nicht vorgenommen werden mußte, als auch solche, bei denen nach § 44a EStG vom Steuerabzug ganz (z. B. in NV-Fällen oder bei vollständiger Freistellung aufgrund eines Freistellungsauftrags) oder teilweise (z. B. bei nicht ausreichendem Freistellungsauftrag) Abstand zu nehmen war.