Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und in Ergänzung der o. a. Schreiben gilt zur Anwendung des Fördergebietsgesetzes folgendes:
I. Abgrenzung der Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge von den Fällen der Fortsetzung der Sonderabschreibungen
1. Teilherstellung oder Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes und anschließende Veräußerung von Gesellschafts-/Miteigentumsanteilen vor Fertigstellung des Gebäudes
Die Grundsätze unter I.4 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1996 zur Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes durch eine natürliche Person und anschließenden Veräußerung von Gesellschafts-/Miteigentumsanteilen gelten entsprechend, wenn eine natürliche Person mit der Herstellung eines Gebäudes des Privatvermögens beginnt oder Anzahlungen auf die Anschaffungskosten eines Gebäudes des Privatvermögens leistet und das entsprechende Grundstück vor Fertigstellung des Gebäudes auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung überträgt, an der die natürliche Person selbst beteiligt ist.
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