Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 29. November 2000 entschieden, eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 AStG liege nicht vor und eine Gewinnberichtigung nach der Vorschrift komme deshalb nicht in Betracht, wenn eine inländische Obergesellschaft ihre ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstatte und zum Ausgleich für ein funktionsgerechtes Eigenkapital zugunsten der Tochtergesellschaft eigene unentgeltliche Stützungsmaßnahmen - im Streitfall eine sog. harte Patronatserklärung für eine von der Finanzierungsgesellschaft begebene Anleihe - treffe.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Das Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
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