Nach § 50a Abs. 4 und 5 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzuges erhoben.
Der Bundesfinanzhof hält es in seinem Beschluss vom 16.6.2004 - I B 44/4 (BStBl 2004 II S. 882), unter Berücksichtigung der dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 28.4.2004 - I R 39/04 (BStBl 2004 II S. 878) zur Vorabentscheidung vorgelegten Rechtsfragen für ernstlich zweifelhaft, ob das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 4 und 5 EStG mit Art. 49 und 50 EG vereinbar ist.
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