BMF - Schreiben vom 17.11.1998
S 2378
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1447

BMF - Schreiben vom 17.11.1998 (S 2378) - DRsp Nr. 2008/91945

BMF, Schreiben vom 17.11.1998 - Aktenzeichen S 2378

DRsp Nr. 2008/91945

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1999

1 Anlage

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1999 sind die Vorschriften der §§ 39 d Abs. 3 und 41 b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Lohnsteuer-Richtlinien 135 und 136 maßgebend. Außerdem gilt folgendes:

1. In der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in DM einzutragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Lohn in Euro abrechnet.

2. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 14 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 15 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Bundesländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 14 einzutragen.