BMF - Schreiben vom 17.11.2004
IV C 4 - S 0171 - 120/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1059

BMF - Schreiben vom 17.11.2004 (IV C 4 - S 0171 - 120/04) - DRsp Nr. 2008/88333

BMF, Schreiben vom 17.11.2004 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171 - 120/04

DRsp Nr. 2008/88333

Gemeinnützigkeitsrecht; Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen

Eine Körperschaft kann nur dann als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn bereits in ihrer Satzung festgelegt ist, welchen steuerbegünstigten Zweck sie verfolgt, dass dies selbstlos, ausschließlich und unmittelbar geschieht und auf welche Art der Zweck verwirklicht wird (§§ 59 und 60 AO). Die Satzung muss während des ganzen Kalenderjahres diesen Anforderungen genügt haben. Bei Neugründungen wird die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit nur auf der Grundlage der Satzung erteilt.