BMF - Schreiben vom 17.12.2004
IV A 4 - S 0130 - 113/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 1178

BMF - Schreiben vom 17.12.2004 (IV A 4 - S 0130 - 113/04) - DRsp Nr. 2008/88408

BMF, Schreiben vom 17.12.2004 - Aktenzeichen IV A 4 - S 0130 - 113/04

DRsp Nr. 2008/88408

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren nach § 35 GewO; Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen nach § 14 Abs. 1a GewO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1 Allgemeines

Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (§ 35 GewO). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.