Der BFH hat mit Urt. v. 16. 6. und 22. 11. 1994 entschieden, daß die WG, die eine gewerblich tätige oder geprägte PersGes an eine ganz oder teilweise personenidentische PersGes (Schwestergesellschaft) vermietet, zum Betriebsvermögen der vermietenden PersGes und nicht der nutzenden PersGes gehören.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung der Rechtsgrundsätze der genannten BFH-Urt. wie folgt Stellung:
Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urt. sind zu beachten.
Abweichend davon gehören die vermieteten WG zum Betriebsvermögen der nutzenden PersGes, wenn die Überlassung der WG durch die vermietende PersGes ausschließlich im Interesse eines, mehrerer oder aller Gesellschafter liegt. Ein derartiges eigenwirtschaftliches Interesse der Gesellschafter der vermietenden Gesellschaft an der Vermietung ist zu vermuten, wenn
zu Bedingungen vermietet wird, die unter fremden Dritten nicht üblich sind, oder
eine eigene Leistungspflicht der Gesellschafter gegenüber der nutzenden PersGes besteht, zu deren Erfüllung sich die Gesellschafter der überlassenden PersGes bedienen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das überlassene WG für die nutzende PersGes eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.
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