BMF - Schreiben vom 18.01.2013
IV C 6 - S 2296-a/07/10001

BMF - Schreiben vom 18.01.2013 (IV C 6 - S 2296-a/07/10001) - DRsp Nr. 2021/80395

BMF, Schreiben vom 18.01.2013 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2296-a/07/10001

DRsp Nr. 2021/80395

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG; Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags beim Nießbrauch an einem Mitunternehmeranteil wie folgt Stellung genommen:

§ 35 EStG hat die Entlastung des Steuerpflichtigen von der GewSt zum Ziel. Die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags muss daher grundsätzlich der (steuerlichen) Gewinnverteilung folgen.

Es sind keine Gründe erkennbar, warum nicht auch dem Nießbraucher ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zugerechnet werden kann, da auch dieser weiterhin gewerbliche Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft erzielt.

Im Fall eines Nießbrauchs wird die (steuerliche) Verteilung des Gewinns einer Mitunternehmerschaft zweistufig vorgenommen. In einem ersten Schritt wird der anteilige Gewinn des Mitunternehmers für seinen Mitunternehmeranteil entsprechend den allgemeinen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen berechnet; in einem zweiten Schritt wird der dem Mitunternehmer zuzurechnende Gewinnanteil zwischen ihm und dem Nießbraucher entsprechend der Nießbrauchsvereinbarung aufgeteilt. Im Verhältnis des Mitunternehmers zum Nießbraucher kommt es auf Entnahmebeschränkungen nicht an.