BMF - Schreiben vom 18.02.2004
IV B 6 - S 1315 - 8/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 286

BMF - Schreiben vom 18.02.2004 (IV B 6 - S 1315 - 8/04) - DRsp Nr. 2008/87511

BMF, Schreiben vom 18.02.2004 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1315 - 8/04

DRsp Nr. 2008/87511

DBA; OECD-Musterabkommen 2003 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (OECD-MA 2003); Stand: Januar 2003

Musterabkommen

Überschrift

Abkommen zwischen (Staat A) und (Staat B) auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom VermögenAnmerkungen:1. Staaten, die dies wünschen, können der weitverbreiteten Übung folgen, in der Überschrift entweder auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aber auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Vermeidung der Steuerverkürzung (in Österreich: Verhinderung der Steuerumgehung) hinzuweisen.2. Die Präambel des Abkommens richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften der beiden Vertragsstaaten.

Präambel2

Abschnitt I. Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner GebietskörperschaftenSchweiz: Statt „Gebietskörperschaften” die Worte „politische Unterabteilungen oder lokale Körperschaften”. erhoben werden.