Für die Sparjahre ab 1996 ist die Anzeigepflicht der Anlageinstitute bei prämienschädlicher Verfügung über einen Bausparvertrag weggefallen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das BMF darauf aufmerksam gemacht, daß verschiedene Bausparkassen dennoch nicht mehr vorgesehene und möglicherweise an den falschen Adressaten gerichtete Anzeigen erstellen. So würden weiterhin Anzeigen nach §
Das BMF möchte deshalb nochmals klarstellen:
Für Sparjahre der Bausparkassen (§ ). Nach der Neuregelung des Verfahrens nach § 1996 hat die Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien selbst zurückzufordern (§ Abs. Satz 1 1996). Nur in den Ausnahmefällen des § Abs. Satz 5 1996 ist das Finanzamt zu unterrichten.
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