BMF - Schreiben vom 18.05.1998
IV B 6 - S 1961 - 32/98

BMF - Schreiben vom 18.05.1998 (IV B 6 - S 1961 - 32/98) - DRsp Nr. 2008/81087

BMF, Schreiben vom 18.05.1998 - Aktenzeichen IV B 6 - S 1961 - 32/98

DRsp Nr. 2008/81087

§ 3, 4 WoPG Anzeigepflichten der Anlageinstitute nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG 1996), der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) ab 1996

Für die Sparjahre ab 1996 ist die Anzeigepflicht der Anlageinstitute bei prämienschädlicher Verfügung über einen Bausparvertrag weggefallen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das BMF darauf aufmerksam gemacht, daß verschiedene Bausparkassen dennoch nicht mehr vorgesehene und möglicherweise an den falschen Adressaten gerichtete Anzeigen erstellen. So würden weiterhin Anzeigen nach § 1 Abs. 1 WoPDV und § 29 Abs. 3 EStDV erstellt, obwohl die Beiträge i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG 1996 nach dem 31. Dezember 1995 geleistet wurden. Die Bausparverträge sind in den mir mitgeteilten Fällen nach dem 31. Dezember 1995 abgeschlossen worden, so daß keine früheren Sparbeiträge möglich waren. Wurden auch vermögenswirksame Leistungen angelegt, so wurde zum Teil auf § 8 VermBDV 1994 verwiesen.

Das BMF möchte deshalb nochmals klarstellen:

  • Für Sparjahre der Bausparkassen (§ ). Nach der Neuregelung des Verfahrens nach § 1996 hat die Bausparkasse zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Prämien selbst zurückzufordern (§ Abs. Satz 1 1996). Nur in den Ausnahmefällen des § Abs. Satz 5 1996 ist das Finanzamt zu unterrichten.