Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Der RdF-Erlaß vom 30. August 1943 - S 2506 - 61 III -, der einen hälftigen Erlaß der Körperschaftsteuer auf Gewinne aus der Veräußerung gemeindeeigener Elektrizitätsbetriebe vorsieht, wenn der Verkauf aus Gründen energiewirtschaftlicher Rationalisierung geschieht, wird mit Ablauf des 30. Juni 1996 aufgehoben. Auf Veräußerungen aufgrund von Kaufverträgen, die nach dem 30. Juni 1996 rechtswirksam abgeschlossen werden, ist der Erlaß nicht mehr anzuwenden.
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