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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Unternehmern, die Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchfahren, folgendes Kontrollverfahren:
Inhaltsverzeichnis Textziffern (Tz.) I. Allgemeines 1 - 2 II. Kontrollverfahren durch die für die Steueraufsicht zuständigen Zolldienststellen (Mobile Kontrollgruppen der Zollverwaltung) 3 - 4 III. Verfahren beim Bundesamt für Finanzen 5 - 8 IV. Verfahren beim Vergütungsfinanzamt 9 V. Verfahren bei dem für den Beförderungsunternehmer zuständigen Finanzamt 10 |
I. Allgemeines
1 (1) Mit Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 sind die Kontrollen und Förmlichkeiten an den Binnengrenzen der Europäischen Union weggefallen. Die Erhebung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung durch die Zollverwaltung ist daher nur noch bei der Ein- oder Ausreise über eine Drittlandsgrenze möglich (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG).
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