1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Artikels 67 Abs. 3 des
(1) Die französischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland haben für die Zeit ab 1. Juli 2001 ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren eingeführt, das den Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen bei Barzahlung die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Wert bis zu 2 000 E (bis zum 31. Dezember 2001: 4 000 DM) erleichtern soll. Mit der Durchführung des Beschaffungsverfahrens haben die französischen Truppen das französische Zollamt Donaueschingen (mission des douanes) beauftragt. Das französische Zollamt Donaueschingen ist damit zur Durchführung dieses Beschaffungsverfahrens als amtliche Beschaffungsstelle der französischen Truppen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt worden.
(2) Das Beschaffungsverfahren wird im Wesentlichen wie folgt abgewickelt:
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