BMF - Schreiben vom 18.08.2004
IV A 6 -S 2133 - 2/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 850

BMF - Schreiben vom 18.08.2004 (IV A 6 -S 2133 - 2/04) - DRsp Nr. 2008/88060

BMF, Schreiben vom 18.08.2004 - Aktenzeichen IV A 6 -S 2133 - 2/04

DRsp Nr. 2008/88060

Steuerbereinigungsgesetz 1999; Anwendung des§ 5 Abs. 2a EStG im Zusammenhang mit Rangrücktrittsvereinbarungen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (vom 22.12.1999, BGBl 1999 I S. 2601) auf Fälle, in denen zwischen Schuldner und Gläubiger eine Rangrücktrittsvereinbarung abgeschlossen wurde, wie folgt Stellung genommen:

  • Regelung des § 5 Abs. 2a EStG

    Gemäß § 5 Abs. 2a EStG darf weder eine Verbindlichkeit angesetzt noch eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Verpflichtung nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Eine solche Verbindlichkeit oder Rückstellung darf erst angesetzt werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.

  • Begriff der Rangrücktrittsvereinbarung