In der Sitzung wurde entschieden, daß Umsätze von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei sein können, wenn diese Einrichtungen unter den Krankenhausbegriff i.S.d. Abschn. 82 Abs. 3 Nr. 9 EStR fallen (vgl. Abschn. 96 UStR). Ist eine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung zwar als Krankenhaus anzusehen (Abschnitt 96 UStR), liegen aber die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG nicht vor, so kann die Steuerbefreiung für Einrichtungen ärztlicher Heilbehandlung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG in Betracht kommen.
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind nach der Begriffsbestimmung des § 107 Abs 2 SGB V Einrichtungen, die „fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung” und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan durch Anwendung von Hilfsmitteln zu verbessern. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG setzt u.a. voraus, daß die Leistungen im Einzelfall unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden (Abschnitt 97 Abs. 2 Satz 1 UStR).
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