Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Verzeichnisses der Haupt- und Nebenorte (Anlage) folgendes:
Zur Unterstützung der Finanzbehörden bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern (§ 85 AO) haben die Hauptorte die nachfolgend aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen:
Mitwirkung bei der Überarbeitung und Aufstellung von AfA-Tabellen
Sammlung und Weitergabe von branchentypischen Erkenntnissen (z.B. Verwaltungsanweisungen, Rechtsprechung, Auswertung aktueller Nachrichten in geeigneten Fällen)
Ermittlung von Kennzahlen und typischen Kalkulationsmethoden
Sammlung und Auswertung von Gerichtsentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung
Gutachtertätigkeit im Einzelfall
Sammlung von Erfahrungswerten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
Ansprechstelle für Zweifelsfragen, Erstellung und Weitergabe von Archivmitteilungen
Ermittlung von Ertragswerten für bestimmte Nutzungen, Nutzungsteile oder Nebenbetriebe in der Land- und Forstwirtschaft
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