Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist.
Bezogen auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) ergibt sich zur Anwendung der vorgenannten Vorschrift folgendes:
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