Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 20. Mai 1998 das Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag über mögliche staatliche Beihilfen Deutschlands zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf der Grundlage bestehender Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung entschieden.
Danach dürfen ab dem 3. September 1998 keine Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz und keine Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz 1996 zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt werden
- für Investitionen gemäß Nummer 1.2 zweiter und dritter Gedankenstrich des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG (vgl. Anlage) oder für Investitionen, die gemäß Nummer 2 dieses Anhangs vorbehaltlos ausgeschlossen sind;
- für andere Investitionen gemäß Nummer 2 des Anhangs der Entscheidung 94/173/EG, es sei denn, die besonderen Voraussetzungen dieses Anhangs sind erfüllt.
Entsprechende Änderungen des Fördergebietsgesetzes und des Investitionszulagengesetzes 1996 sind vorgesehen.
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