BMF - Schreiben vom 18.10.1999
IV C 3 -InvZ 1220 - 9/99
Fundstellen:
BStBl 1999 I 896

BMF - Schreiben vom 18.10.1999 (IV C 3 -InvZ 1220 - 9/99) - DRsp Nr. 2008/81082

BMF, Schreiben vom 18.10.1999 - Aktenzeichen IV C 3 -InvZ 1220 - 9/99

DRsp Nr. 2008/81082

§ 4 InvZulG Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999; Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2 InvZulG 1999; ESt-Sitzung VI/99 vom 16. bis 18. Juni 1999 (TOP 3)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zu Fragen der Bemessungsgrundlage der Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999 bei einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder eigenen Eigentumswohnung wie folgt Stellung:

Nach § 4 InvZulG 1999 wird eine Investitionszulage in Höhe von 15 v.H. für nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2005 vorgenommene nachträgliche Herstellungsarbeiten und Erhaltungsarbeiten an einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus oder Eigentumswohnung gezahlt. Bemessungsgrundlage der Investitionszulage sind die Zahlungen, die im jeweiligen Kalenderjahr für begünstigte Modernisierungsarbeiten abzüglich eines Selbstbehalts von 5.000 DM (§ 4 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 1999) geleistet werden. Die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibenden Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1999 insgesamt auf 40.000 DM begrenzt. Der Förderhöchstbetrag bezieht sich auf die jeweiligen Aufwendungen für eine Wohnung. Dementsprechend ist auch für jede Wohnung ein Selbstbehalt von 5.000 DM abzuziehen.

Beispiel: