Bei Bescheinigungen, die in vollem Umfang maschinell ausgedruckt werden, dürfen die nach Abschnitt 99 Abs. 3 KStR erforderlichen Angaben wie folgt abgekürzt werden:
Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG | KapErträge |
Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG | Bezüge |
darin enthaltene Leistungen aus der Herabsetzung des gezeichneten Kapitals (§ 28 Satz 4 KStG) | darin ent.Leist |
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) | Einlagek.-Aussch. |
Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen Körperschaftsteuerminderungsbetrags (§ 37 KStG) | KSt-Mindbetrg |
Darin enthaltene Leistungen, für die der Teilbetrag EK 40 als verwendet gilt (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999) | darin ent. EK 40 |
Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der nachfolgend genannten Angaben nicht in Betracht kommt, diese tatsächlich nicht ausgewiesen werden:
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