BMF - Schreiben vom 18.10.2001
IV B 3 -S 1301 Russ - 19/01
Fundstellen:
BStBl 2001 I S. 777

BMF - Schreiben vom 18.10.2001 (IV B 3 -S 1301 Russ - 19/01) - DRsp Nr. 2008/80876

BMF, Schreiben vom 18.10.2001 - Aktenzeichen IV B 3 -S 1301 Russ - 19/01

DRsp Nr. 2008/80876

DBA Russland Deutsch-russisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 29. Mai 1996 (DBA); Verständigungsvereinbarungen

Bei den deutsch-russischen Verständigungsgesprächen im September 2001 haben Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und Vertreter des Finanzministeriums der Russischen Föderation und des Ministeriums für Steuern und Abgaben der Russischen Föderation gestützt auf Artikel 25 DBA zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens Folgendes vereinbart:

  • Es wurde erneut die Frage diskutiert, ob die nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) DBA geforderte Mindestbeteiligung von 160.000 DM bzw. der entsprechende Wert in Rubel nur im Zeitpunkt der Investition oder jährlich im Zeitpunkt der Ausschüttung von Dividenden erfüllt sein muss. Mit Blick auf die Zielrichtung dieser Bestimmung versicherten sich beide Seiten des Einvernehmens, dass die Erfüllung der Mindestbeteiligung im Zeitpunkt der Investition ausreichend ist.