BMF - Schreiben vom 18.10.2006
IV B 7 - G 1422 - 16/06

BMF - Schreiben vom 18.10.2006 (IV B 7 - G 1422 - 16/06) - DRsp Nr. 2008/90514

BMF, Schreiben vom 18.10.2006 - Aktenzeichen IV B 7 - G 1422 - 16/06

DRsp Nr. 2008/90514

Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 26. Oktober 1999, C-294/97, BStBl 1999 II S. 851, zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EGV (nunmehr Art. 49 EGV);; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 26. April 2000, BStBl 2000 I S. 486

Nach o.g. Erlassen ist die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen einen inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft und der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Erlasse mit der Maßgabe aufgehoben, dass

  • in den Fällen eine Hinzurechnung endgültig unterbleibt, in denen der Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber, der im EU-Ausland, einem EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das vermietete Anlagegut nachweislich in einem Betriebsvermögen hält, und

  • in den übrigen Fällen die Hinzurechnung endgültig vorzunehmen ist. Auf den Beschluss des BFH vom 15. Juli 2005, BStBl 2005 II S. 716, wird ergänzend verwiesen.