BMF - Schreiben vom 18.11.1996
IV B 9 - S 2233 - 14/96
Fundstellen:
BStBl 1996 I 1434

BMF - Schreiben vom 18.11.1996 (IV B 9 - S 2233 - 14/96) - DRsp Nr. 2008/81483

BMF, Schreiben vom 18.11.1996 - Aktenzeichen IV B 9 - S 2233 - 14/96

DRsp Nr. 2008/81483

§ 13 EStG Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe; Steuerliche Behandlung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt durch Weinbaubetriebe

Zur steuerlichen Behandlung der Herstellung und des Vertriebs von Sekt durch Weinbaubetriebe gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

Werden überwiegend im eigenen Hauptbetrieb erzeugte Rohstoffe be- oder verarbeitet und sind die dabei gewonnenen Erzeugnisse überwiegend für den Verkauf bestimmt, liegt ein Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft vor (vgl. BMF-Schreiben vom 31. Oktober 1995, BStBl 1995 I S. 703). Dabei muß es sich um eine erste Stufe der Be- oder Verarbeitung handeln, die noch dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Das ist bei der Herstellung von Sekt durch Weinbaubetriebe nur dann der Fall, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: