Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt in Ergänzung des BMF-Schreibens v. 29. 4. 1997 S 7117 f (BStBl I S. 410; NWB DokSt Rz. 5/98) zur Auslegung des Begriffs der „sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation” i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG folgendes:
(1) Als sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG sind die Leistungen anzusehen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien gewährleistet werden; dazu gehören auch die Abtretung und die Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang.
(2) Zu den sonstigen Leistungen i. S. des Abs. 1 gehören insbesondere:
a) die Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art
via Festnetz
via Mobilfunk
via Satellitenkommunikation
via Internet
via Rundfunk und Fernsehen
via Kabelfernsehen
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