BMF - Schreiben vom 18.11.1998
IV D 6 - S 0500 - 8/98

BMF - Schreiben vom 18.11.1998 (IV D 6 - S 0500 - 8/98) - DRsp Nr. 2008/80944

BMF, Schreiben vom 18.11.1998 - Aktenzeichen IV D 6 - S 0500 - 8/98

DRsp Nr. 2008/80944

§ 249 AO Vollstreckung gegen deutsche Soldaten; Abschnitt 14 Vollziehungsanweisung (VollzA)

Vom Bundesministerium der Verteidigung ist der Erlaß über „Zustellungen Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen bezüglich Soldaten der Bundeswehr” unter dem Datum 23 Juli 1998 neu gefaßt worden Die Neufassung ist am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten.

Der Erlaß berührt auch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach der Abgabenordnung. Auf die Regelungen in Nummern 30 ff. des Erlasses weist das BMF besonders hin.

Das BMF hat vorgemerkt. Abschnitt 14 VollzA im Rahmen der nächsten Änderung der Vollziehungsanweisung an die Neufassung anzupassen.

- Neufassung -

A. Zustellungen an Soldaten

1.

Für Zustellungen an Soldaten in gerichtlichen Verfahren gelten dieselben gesetzlicher Bestimmungen wie für Zustellungen an andere Personen.

2.

Will ein mit der Zustellung Beauftragter (z. B. Gerichtsvollzieher, Post- oder Behördenbediensteter, Gerichtswachtmeister) in einer Truppenunterkunft einem Soldaten zustellen, ist er von der Wache an das Geschäftszimmer der Einheit des Soldaten zu verweisen.

3.

Ist der Soldat, dem zugestellt werden soll, sogleich zu erreichen, hat ihn der KompaniefeldwebelDem Kompaniefeldwebel stehen jeweils Vorgesetzte in entsprechender Dienststellung gleich auf das Geschäftszimmer zu rufen.

4.