Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates die untergesetzlichen Regelungen des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung (EStDV) neu gefasst. Die Regelung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.
Alle gemeinnützigen Einrichtungen, die nach dem geltenden Recht auf das sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind, sind dann berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen.
Nach § 50 Abs. 1 EStDV hat die Zuwendungsbestätigung (bisher: Spendenbestätigung) auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster ab dem 1. Januar 2000 zu verwenden.
Zur Erläuterung weist das BMF auf folgendes hin:
Die Bestätigungen dürfen, wie das Muster, eine DIN A 4 - Seite nicht überschreiten. Die allgemein verbindlichen Muster enthalten umfassende Angaben, die nicht auf jeden Zuwendungsempfänger zutreffen. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss in seine Zuwendungsbestätigung nur die Angaben übernehmen, die für ihn zutreffen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|