BMF-Schreiben vom 11. November 2002
- IV B 2 - S 7548 a - 28/02 -
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Über die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine Statistik nach folgendem Muster zu führen:
Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Kalenderjahr
Land | Anzahl der vorhandenen USt-Sonderprüfer am 1.1. des Folgejahres | Im Kalenderjahr durchschnittlich eingesetzte USt-Sonderprüfer | Durchgeführte USt-Sonderprüfungen | Durchschnittlich durchgeführte Prüfungen je durchschnittlich eingesetzter USt-Sonderprüfer und Kalenderjahr | Prüfungsergebnis in Tausend EURO | Durchschnittsergebnis in EURO | Durchschnittsergebnis je durchschnittlich eingesetzter USt-Sonderprüfer in EURO | Anzahl der Grundkennbuchstaben U zum 1.1. des Kalenderjahres | |
Gesamt | davon Übergang von einer USt-Nachschau (§ 27b UStG) |
Die Zusammenstellung der Jahresergebnisse ist dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 1. April nach Ablauf eines Kalenderjahres zu übersenden.
(2) Die Zahl der im Kalenderjahr durchschnittlich eingesetzten Umsatzsteuer-Sonderprüfer ist nach folgenden Kriterien zu ermitteln:
Arbeitstage/Jahr | 220 Tage | |
./. | Zeit für die Durchführung von Umsatzsteuer-Nachschauen | ..... Tage |
./. | Zeit der Teilnahme an Prüfungen der Betriebsprüfung und Steuerfahndung |
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