BMF - Schreiben vom 18.12.2002
IV B 4 - S 1300- 273/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1385

BMF - Schreiben vom 18.12.2002 (IV B 4 - S 1300- 273/02) - DRsp Nr. 2008/82683

BMF, Schreiben vom 18.12.2002 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1300- 273/02

DRsp Nr. 2008/82683

DBA Zusammenrechnung von Baubetriebsstätten nach DBA; BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 47/00 (BStBl 2002 II S. 846)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Mai 2001 entschieden, dass Bauarbeiten an verschiedenen Orten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Ungarn (ähnlicher Wortlaut wie Art. 5 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) nur dann als einheitliche Bauausführung angesehen werden können, wenn zwischen ihnen ein technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall reichte es nicht aus, dass es sich um gleichartige Arbeiten handelte, die für denselben Auftraggeber am gleichen Orte ausgeführt worden sind.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:

Die in Textziffer 4.3.5 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999, BStBl 1999 I S. 1076 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) niedergelegten Grundsätze zum Erfordernis eines räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs für die Zusammenrechnung von Bauarbeiten an verschiedenen Orten zu einer einheitlichen Bauausführung sind weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.