Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Mai 2001 entschieden, dass Bauarbeiten an verschiedenen Orten nach Art.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Die in Textziffer 4.3.5 des BMF-Schreibens vom 24. Dezember 1999, BStBl 1999 I S. 1076 (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) niedergelegten Grundsätze zum Erfordernis eines räumlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs für die Zusammenrechnung von Bauarbeiten an verschiedenen Orten zu einer einheitlichen Bauausführung sind weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.
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