Durch Art.
(1) Der Unternehmer hat den Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG). Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 110 AO ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
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