BMF - Schreiben vom 19.02.1996
S 7359

BMF - Schreiben vom 19.02.1996 (S 7359) - DRsp Nr. 2008/86748

BMF, Schreiben vom 19.02.1996 - Aktenzeichen S 7359

DRsp Nr. 2008/86748

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV); Änderungen durch das Jahressteuergesetz 1996

Durch Art. 20 Nr. 13 Buchst. d und Art. 21 Nr. 18 Jahressteuergesetz 1996 - JStG 1996 - v. 11. 10. 1995 (BGBl 1995 I S. 1250, BStBl I S. 438) sind § 18 Abs. 9 UStG und § 61 UStDV geändert worden. Die Änderungen sind am 3. 6. 1995 in Kraft getreten (Art. 41 Abs. 6 JStG 1996). Hiernach gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder für die Durchführung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen an im Ausland ansässige Unternehmer folgendes:

I. Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat den Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG). Es handelt sich hierbei um eine Ausschlußfrist, die nicht verlängert werden kann. Unter den Voraussetzungen des § 110 AO ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.