Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Steuerpflicht ins Ausland entsandter Angehöriger des öffentlichen Dienstes folgende Auffassung vertreten:
In das Ausland entsandte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten ESt-Pflicht ähnlichen Umfang zur ESt herangezogen werden, sind unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt estpfl. Unter die Vorschrift fallen in erster Linie Angehörige des öffentlichen Dienstes mit diplomatischem oder konsularischem Status.
Erfüllt zwar der entsandte Bedienstete, nicht aber dessen Ehegatte die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG, so können sie für VZ vor 1996 unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der für den jeweiligen VZ gültigen Fassung als unbeschränkt estpf. behandelt werden. Für VZ ab 1996 kann diese Personengruppe im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung die familienbezogenen Entlastungen des § 1a Abs. 2 EStG 1996 in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG 1996 erfüllt.
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