Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen I R 94/97 und I R 117/97 vom 19. Januar 2000 entschieden, dass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalanlagegesellschaft im niedrig besteuernden Ausland (hier: an einer nach den Beihilfevorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts zugelassenen sog. IFSC-Gesellschaft in den Dublin Docks) nicht allein deshalb einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO darstellt, weil die Wertpapiergeschäfte im Ausland durch eine Managementgesellschaft abgewickelt werden. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Dividenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa DBA-Irland nur für Ausschüttungen von Gesellschaften in Betracht kommt, die den Voraussetzungen einer irischen „company limited by shares” entsprechen.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
1. Zur Anwendung des § 42 AO
Die vorgenannten Urteile sind, soweit sie die Anwendung des § 42 AO verneinen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden. Hierfür sind insbesondere die folgenden Überlegungen maßgebend: