BMF - Schreiben vom 19.04.1999
S 2221

BMF - Schreiben vom 19.04.1999 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84287

BMF, Schreiben vom 19.04.1999 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84287

§ 10 EStG Nachträgliche Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd

Zu den steuerlichen Auswirkungen von nachträglichen Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder folgende Auffassung vertreten:

Bei nachträglichen Vertragsänderungen zu o. a. Lebensversicherungen ist grundsätzlich vom Fortbestand des ursprünglichen Vertrags und nur hinsichtlich der Änderung von einem neuen Vertrag auszugehen.

In den in einer Anfrage genannten Beispielen ergeben sich hieraus folgende steuerliche Auswirkungen:

Fall 1: Beitragserhöhung nach Ablauf von 12 Jahren

Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird nach einer zurückgelegten Laufzeit von 20 Jahren eine Erhöhung des Beitrags vereinbart. Die Versicherungssumme erhöht sich entsprechend, die Laufzeit bleibt unverändert.

Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Die auf die Erhöhung des Vertrags entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich nicht begünstigt, da die Laufzeit nicht mindestens 12 Jahre beträgt.

Fall 2: Beitragserhöhung vor Ablauf von 12 Jahren