BMF - Schreiben vom 19.04.1999
S 2221 auf eine Anfrage

BMF - Schreiben vom 19.04.1999 (S 2221 auf eine Anfrage) - DRsp Nr. 2008/80052

BMF, Schreiben vom 19.04.1999 - Aktenzeichen S 2221 auf eine Anfrage

DRsp Nr. 2008/80052

§ 10 EStG Nachträgliche Vertragsänderungen bei Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich folgende Auffassung:

Bei nachträglichen Vertragsänderungen zu o. a. Lebensversicherungen ist grundsätzlich vom Fortbestand des ursprünglichen Vertrages und nur hinsichtlich der Änderung von einem neuen Vertrag auszugehen.

In den von Ihnen genannten Beispielen ergeben sich hieraus folgende steuerliche Auswirkungen.

Fall 1: Beitragserhöhung nach Ablauf von 12 Jahren

Bei einem Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 30 Jahren wird nach einer zurückgelegten Laufzeit von 20 Jahren eine Erhöhung des Beitrages vereinbart. Die Versicherungssumme erhöht sich entsprechend, die Laufzeit bleibt unverändert.

Der ursprüngliche Vertrag bleibt in vollem Umfang steuerlich begünstigt, da der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat. Die auf die Erhöhung des Vertrages entfallenden anteiligen Beiträge und Zinsen sind steuerlich nicht begünstigt, da die Laufzeit nicht mindestens 12 Jahre beträgt.

Fall 2: Beitragserhöhung vor Ablauf von 12 Jahren