BMF - Schreiben vom 19.05.2005
IV C 4 - S 0171 - 66/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 786

BMF - Schreiben vom 19.05.2005 (IV C 4 - S 0171 - 66/05) - DRsp Nr. 2008/88926

BMF, Schreiben vom 19.05.2005 - Aktenzeichen IV C 4 - S 0171 - 66/05

DRsp Nr. 2008/88926

Gemeinnützigkeitsrecht; Höchstgrenzen für Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren

Ein Verein, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugute kommt, fördert nicht die Allgemeinheit und ist deshalb nicht gemeinnützig, wenn er den Kreis der Mitglieder durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein hält. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nr. 1.1 zu § 52 (BMF-Schreiben vom 10. September 2002, BStBl 2002 I S. 867) ist dazu geregelt, dass Aufnahmegebühren unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind, wenn sie für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen.

Bei der Durchschnittsberechnung sind nach dem Anwendungserlass zur AO, Nr. 1.3.1.6 zu § 52, auch die Kosten für den zur Erlangung der Spielberechtigung notwendigen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft, die neben dem Verein besteht und die die Sportanlagen errichtet oder betreibt, als Aufnahmegebühren zu erfassen.

Der BFH hat mit Urteil vom 23. Juli 2003 I R 41/03 entschieden, dass Aufwendungen für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer KG mit Ausnahme des Agios nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu behandeln sind, weil insoweit nur eine Vermögensumschichtung vorliegt.