BFH - Urteil vom 23.07.2003
I R 41/03
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 52 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2614
BFH/NV 2004, 104
BFHE 203, 305
BStBl II 2005, 443
DB 2003, 2581
DStR 2003, 2067
NVwZ-RR 2004, 450
SpuRT 2004 164
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1222/97 9 K 1265/97

Gemeinnützigkeit eines Golfclubs

BFH, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen I R 41/03

DRsp Nr. 2003/14512

Gemeinnützigkeit eines Golfclubs

»In die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als Eintrittsspende zu erbringende) Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage nicht einzubeziehen.«

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; AO (1977) § 52 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein (Golfclub). Er hat die von ihm genutzte Golfsportanlage und das Clubhaus von der L-GmbH & Co. KG (KG) gepachtet, die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Komplementärin der KG ist die L-GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger ist.

Nach der Satzung des Klägers ist jedes Mitglied verpflichtet, Beiträge und ein Eintrittsgeld zu entrichten. Zusätzlich wurde in den Streitjahren die Zahlung einer sog. Eintrittsspende verlangt. Hiervon waren die Mitglieder befreit, die stattdessen in gleicher Höhe einen Kommanditanteil an der KG erwarben. In den Streitjahren waren dafür einschließlich eines Agios 6 900 DM bis 11 550 DM zu zahlen.