I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener Verein (Golfclub). Er hat die von ihm genutzte Golfsportanlage und das Clubhaus von der L-GmbH & Co. KG (KG) gepachtet, die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Komplementärin der KG ist die L-GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger ist.
Nach der Satzung des Klägers ist jedes Mitglied verpflichtet, Beiträge und ein Eintrittsgeld zu entrichten. Zusätzlich wurde in den Streitjahren die Zahlung einer sog. Eintrittsspende verlangt. Hiervon waren die Mitglieder befreit, die stattdessen in gleicher Höhe einen Kommanditanteil an der KG erwarben. In den Streitjahren waren dafür einschließlich eines Agios 6 900 DM bis 11 550 DM zu zahlen.
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