Für Zeiträume ab dem 1. Januar 2002 sind die Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sowie die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds in Euro vorzunehmen. Angaben des Berechtigten, die nicht in Euro gemacht werden, sind nach dem festgelegten Umrechnungskurs (1 Euro = 1,95583 DM) in Euro umzurechnen. Allein wegen der Umstellung der laufenden Kindergeldzahlung zum 1. Januar 2002 von DM auf Euro bedarf es keines schriftlichen Bescheides.
Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2001 ist die Prüfung, ob der Grenzbetrag überschritten wird, sowie die Festsetzung - auch dann, wenn die Prüfung bzw. die Festsetzung erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt wird, wie etwa bei der Nachzahlung oder Rückforderung bezüglich vorangegangener Jahre - entweder in DM oder nach dem festgelegten Umrechnungskurs ermittelten Euro-Beträgen vorzunehmen. Erfolgt die Festsetzung in DM, ist der Auszahlungsbetrag nach dem festgelegten Umrechnungskurs in Euro umzurechnen. Eine Heranziehung der ab dem 1. Januar 2002 nach dem StEuglG geltenden Euro-Beträge kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn im Zuge der Euro-Umstellung für die Zeiträume bis zum 31. Dezember 2001 gespeicherten Datenbestände nach dem festgelegten Umrechnungskurs in Euro überführt werden.
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