Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urt. v. 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - entschieden, dass
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG in den für die VZ ab 1996 geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den Stpfl. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind,
der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Neuregelung zu treffen, und
§ 19 EStG (soweit er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist) bis zum Inkrafttreten der angeordneten Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31.12.2004, weiter anwendbar bleibt.
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