Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 und zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 sowie von Einkünften nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.
Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:
Art der Beitragsleistung | Nachweis durch |
Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils | Lohnsteuerbescheinigung |
Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit | Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers oder der Künstlersozialkasse |
freiwillige Beiträge |
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